Staatsvertrag über Mediendienste (Stand: 01.09.2004)
(Mediendienste-Staatsvertrag)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten
Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster
Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 20. Dezember 2001
(GVBl. Berlin 2002, S. 162)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie Hansestadt
Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das
Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zugangsfreiheit
§ 5 Herkunftslandprinzip
II. Abschnitt: Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
§ 7 Durchleitung von Informationen
§ 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
§ 9 Speicherung von Informationen
§ 10 Informationspflichten
§ 11 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
§ 13 Werbung, Sponsoring
§ 14 Gegendarstellung
§ 15 Auskunftsrecht
III. Abschnitt: Datenschutz
§ 16 Geltungsbereich
§ 17 Grundsätze
§ 18 Pflichten des Diensteanbieters
§ 19 Bestands-, Nutzungs-, und Abrechnungsdaten
§ 20 Auskunftsrechte des Nutzers
§ 21 Datenschutz-Audit
IV. Abschnitt: Aufsicht
§ 22 Aufsicht
§ 23 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 24a Strafbestimmung
V. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 25 Geltungsdauer, Kündigung
§ 26 Notifizierung
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Abschnitt: Allgemeines
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden
geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit
gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder
Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder
längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des
Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz1 sind insbesondere
- Verteildienste in Form von direkten Angeboten an
die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt
(Teleshopping),
- Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in
Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
- Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und
vergleichbaren Textdiensten,
- Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf
Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von
solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine
Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
- "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur
Nutzung vermittelt,
- "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die
zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
- "Verteildienst" einen Mediendienst, der im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte
Zahl von Nutzern erbracht wird,
- "Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer
Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird,
- "kommerzielle Kommunikation" jede Form der
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen
Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe
oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche
keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder
der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
Adresse der elektronischen Post und
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und
insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
- "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig
anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine
Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene
Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts
auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1)
geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der
Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
- die Freiheit der Rechtswahl,
- die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in bezug
auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten geschlossen werden,
- gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung,
Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe,
soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
- die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen
vor Gericht,
- die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
- Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
- die Anforderungen an Verteildienste,
- das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der
Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie
96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
- die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von
E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller
Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
- Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,
- die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis d, 111b und
111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von
Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht
sowie für Pflichtversicherungen und
- das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen
Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des
innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
- der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die
Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus
Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
- der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
- der öffentlichen Gesundheit,
- der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von
Anlegern, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und
die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in
einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur
Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren
einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich
der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der
Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
II. Abschnitt: Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur
Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem
Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich
mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu
begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die
Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der
Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information
an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern
sie
- die Informationen nicht verändern,
- die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
- die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in
weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
- die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten
über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
- unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon
erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus
dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder
eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen
Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
- sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der
Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen
oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder
- sie unverzüglich tätig geworden sind, um diese Information zu
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Namen und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
- soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
- soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG
der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten
oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie
diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in
Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen
zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere
Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes
der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die
Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens
die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:
- kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein,
- die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung,
in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein,
- Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und
Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre
Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben
werden und
- Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar
und unzweideutig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt.
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die
Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach §2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote
nach §10 Abs. 3 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und
Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu
entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Diensteanbieter vor
ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und
Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und
unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen in Angeboten, die vom
Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(1) Angebote sind unzulässig, wenn sie
- gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
- den Krieg verherrlichen,
- offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich
schwer zu gefährden,
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes
berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine
Einwilligung ist unbeachtlich,
- in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.
(2) Angebote für Verteildienste nach §2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3,
die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der
Diensteanbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, dass Kinder
oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote für Verteildienste nach §2 Abs. 2 Nr. 1, die
geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder
Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung
durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten
Angebots kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach §2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Diensteanbieter oder
andere Diensteanbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat
einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte
enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für Nutzer und berät
den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Diensteanbieter bei der
Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er
kann gegenüber dem Diensteanbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die
Verpflichtung des Diensteanbieters nach Satz1 kann auch dadurch erfüllt werden,
dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder
bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden
oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt
der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen
Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach §2 Abs. 2 Nr. 1 gelten
§§7, 8, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt §8 des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(1) Jeder Diensteanbieter von Angeboten nach §10 Abs. 3 ist
verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine
in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den
Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne
Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer
Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder
endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die
Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es
verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss
sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der
Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz1 besteht nicht, wenn
- der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der
Gegendarstellung hat,
- der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der
beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
- die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben
beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
- die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs
Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei
Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen
Diensteanbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter
unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten
Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren
sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht
nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen
parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie
derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine
presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
(1) Diensteanbieter von Mediendiensten nach §10 Abs. 3 haben
gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
- hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden
Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
- Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
- ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates
Interesse verletzt würde oder
- ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
III. Abschnitt: Datenschutz
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für den Schutz
personenbezogener Daten der Nutzer von Mediendiensten bei der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung dieser Daten durch Diensteanbieter. Sie gelten nicht bei der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
- im Dienst- und Arbeitsverhältnis, soweit die Nutzung der
Mediendienste zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt, oder
- innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder öffentlichen
Stellen, soweit die Nutzung der Mediendienste zur ausschließlichen Steuerung von Arbeits-
oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind
die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden,
auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit
dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von
Mediendiensten erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten und
nutzen, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2
elektronisch erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht
von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen
Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu
unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei
automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und
eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische
Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass
- sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers
erfolgen kann,
- die Einwilligung protokolliert wird und
- der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden
kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner
Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft
hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann,
- die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder
gesperrt werden können,
- der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
- die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme
verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
- Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und
- Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger
des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem
Nutzer anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies
technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu
informieren.
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm
über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der
hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
ohne dessen Einwilligung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich
ist, um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen
(Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Mediendienste.
(3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die
Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste zusammenführen, soweit dies für
Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
(4) Der Diensteanbieter darf aus Nutzungsdaten für Zwecke der
Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Mediendienste
Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht
widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der
Unterrichtung nach § 18 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des
Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit
dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die
Daten sperren.
(6) Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag
über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich dabei um
Daten, die beim Diensteanbieter auch dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der Dritte
zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung
anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach
Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung erteilen.
(7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf
Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in
Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt
einen Einzelnachweis.
(8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf
Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser
Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen
die Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind
oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(9) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch
genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die
personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in
Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus nur verarbeiten und nutzen und an Dritte
übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Nutzer
erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung
nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch
elektronisch erteilt werden.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung
personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu
Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der
Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort
für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung
der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem
Diensteanbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken
verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die
journalistische Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung des Informationsbestandes
beeinträchtigt würde oder aus den Daten
- auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung mitgewirkt haben, oder
- auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von
Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden
kann. Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer
eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und
Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.
Zur Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit können
Diensteanbieter ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch
unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten sowie das Ergebnis der
Prüfung veröffentlichen lassen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und
Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch
besonderes Gesetz geregelt.
IV. Abschnitt: Aufsicht
(1) Die in den Ländern für den gesetzlichen Jugendschutz
zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen nach §12 und
§13 Abs. 1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder
zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der
Bestimmungen nach §§16 bis 20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach
Absatz1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme
der §10 Abs. 3, §11 Abs. 2 und 3, §§14, 16 bis 20 fest, trifft sie
die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem
Diensteanbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen.
Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung
des Angebots für den Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf
nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung
ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von
Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich
Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder
nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch
gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 gerichtet werden,
sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist
für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des
Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des
Landes zuständig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass
für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist
unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter darf seine
Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf
der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die Anschrift und bei
juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder
nicht richtig angibt,
- entgegen § 10 Abs. 2 eine Information nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig verfügbar hält,
- entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht
richtig angibt,
- entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Mediendienste anbietet, sofern diese
Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
- entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Mediendienste anbietet, die wegen
Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
- entgegen § 12 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 Mediendienste anbietet, die
unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein
überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt
oder in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
- Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf
andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Kinder oder Jugendliche die Sendungen
üblicherweise nicht wahrnehmen,
- Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das
körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, entgegen § 12 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben,
die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
- entgegen § 12 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht
bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben nicht verpflichtet,
- entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von
einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig macht,
- entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 oder § 19 Abs. 4 Satz 2
den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort
genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
- entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt
oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
- entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
- entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
- entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die
zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000,-
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 10 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu
50.000,- Euro, geahndet werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen §12 Abs. 1 Nr.3 Mediendienste anbietet, die wegen
ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
unzulässig sind. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
V. Abschnitt: Schlußbestimmungen
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem
der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem
Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird
der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher
Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern
unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer
Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der
Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft. Sind bis
zum 31. Juli 1997 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste
im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen
sind, wird §2 Abs. 1 Satz3 gegenstandslos.
(3) ...
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