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Information - Onlinerecht

Hier finden Sie einige Informationen zum Thema Impressum, Onlinerecht und Anbieterkennzeichnungspflicht

Online-Recht: Wer braucht ein Impressum?
Seit bald zwei Jahren findet man auf den meisten Websites einen Verweis auf eine »Anbieterkennung«; manchmal auch als »Impressum« bezeichnet oder mit einem Zusatz wie »gemäß §6 TDG« versehen. Dahinter steckt eine im Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung des Teledienstegesetzes, die verlangt, dass auf Webseiten einige Angaben über deren Betreiber zu finden sind. Welche Informationen das Gesetz im einzelnen fordert, hängt von der Art des Angebots ab.
Man hat es hier, wie so oft in der Online-Welt, mit einem juristischen Dickicht von Definitionen und Bestimmungen zu tun, die der Interpretation bedürfen und derzeit noch vielfach unklar sind. Doch wie die Abmahnwellen der Vergangenheit zeigen, kann es teuer werden, sich nicht an die rechtlich vorgeschriebenen Standards zu halten. Verglichen damit bedeutet die Erstellung eines Impressums einen nur geringen Aufwand.
Eine rechtlich wesentliche Unterscheidung verläuft zwischen Telediensten und Mediendiensten, denn für beide gelten verschiedene Regelwerke - die sich allerdings in den Angaben, die sie vom Webmaster verlangen, überschneiden. Ferner ist die Frage relevant, ob die Website »geschäftsmäßig« betrieben wird oder nicht. Sind diese Fragen geklärt, sind noch einige Sonderregelungen für bestimmte Angebotsformen und Berufsgruppen zu beachten.

Tele- und Mediendienste
Eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Tele- und Mediendiensten fällt selbst Juristen manchmal schwer. Notwendig ist diese Unterscheidung aber, denn die Anbieterkennung für Teledienste wird von §6 TDG geregelt, für Mediendienste dagegen vom §10 des 1996 von den Bundesländern geschlossenen Mediendienste-Staatsvertrags.
Hauptkriterium für die Unterscheidung ist, ob ein Dienst zur Individualkommunikation vorgesehen ist oder sich an die Allgemeinheit richtet (»Massenkommunikation«). Im ersten Fall handelt es sich um einen Tele-, im zweiten um einen Mediendienst.
Was man unter einem Teledienst zu verstehen hat, regelt §2 TDG. Als Beispiele werden dort u.a. Telebanking, Informationsdienste, Telespiele und Online-Shops genannt.
Informations- und Kommunikationsangebote sind nur als Teledienste anzusehen, sofern nicht »die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht« - in diesem Fall handelt es sich eindeutig um einen Mediendienst. Der MDStV nennt als Beispiele für Mediendienste Teleshopping, Daten-Verteilerdienste sowie Textdienste (z.B. Videotext) und Abrufdienste.
Nicht nur die etwas ungenauen Definitionen von Tele- und Mediendiensten machen eine klare Zuordnung schwierig. Hinzu kommt, dass verschiedenste Arten von Diensten häufig von Web-Anbietern kombiniert werden. Ein Online-Shop ist ein Teledienst, doch der Shop-Betreiber könnte zugleich einen Nachrichten-Ticker oder selbst verfasste Kommentare zu allen möglichen Themen anbieten, was als journalistisch-redaktionelles Angebot einzustufen und damit als Mediendienst zu behandeln wäre.
Treten solche Unklarheiten auf, ist es im Hinblick auf die Anbieterkennung die sicherste Lösung, ein Impressum bereit zu stellen, das den Anforderungen beider Regelwerke genügt.
Geschäftsmäßigkeit.
Teledienste müssen laut §6 TDG nur dann mit einer Anbieterkennung versehen werden, wenn sie »geschäftsmäßig« betrieben werden. Eine Website, die rechtlich einen nicht geschäftsmäßig betriebenen Teledienst darstellt, benötigt also keine Anbieterkennung.
Entgegen einem nahe liegenden Missverständnis bedeutet dies jedoch nicht, dass nur kommerzielle Websites betroffen seien. Vielmehr ist Geschäftsmäßigkeit schon dann gegeben, wenn durch den Dienst nachhaltig Einnahmen erzielt werden sollen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gefördert werden soll.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, muss also nicht gegeben sein. Nach einer strengen Gesetzesauslegung wird eine private Website schon durch die Aufschaltung eines Werbebanners zum geschäftsmäßigen Teledienst.

Pflichtangaben in der Anbieterkennung
Betreiber von geschäftsmäßigen Medien- und Telediensten sind verpflichtet, eine Anbieterkennung bereit zu halten. Folgende Angaben müssen darin enthalten sein:
Vor- und Nachnamen und Anschrift (Postfach genügt nicht)
Bei juristischen Personen: zusätzlich der Name eines Vertretungsberechtigten
Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme (E-mail-Adresse)
Wenn der Dienst im Rahmen einer zulassungspflichtigen Tätigkeit angeboten wird, Angabe der zuständigen Behörde
Ggf. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister und Registernummer
Bei bestimmten Berufsgruppen mit staatlicher Zulassung (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte) einige zusätzliche Angaben (siehe §6 Abs. 5 TDG)
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn vorhanden
Bei Mediendiensten muss zusätzlich die für journalistisch-redaktionelle Inhalte verantwortliche Person mit Namen und Adresse angegeben werden. Diese Mindestangaben werden auch bei nicht-geschäftsmäßigen Mediendiensten verlangt.
Somit genügt bei einer gewöhnlichen privaten Homepage die Angabe von Namen, Anschrift und Email-Adresse.
Wo sollten die Angaben stehen?
Laut TDG sowie MDStV muss der Diensteanbieter die Anbieterkennung »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« halten. Am besten ist es, wenn auf jeder Seite der Web-Präsenz ein Link zur Anbieterkennung zu finden ist, der gut zu sehen und textlich eindeutig formuliert ist.
Viele Webmaster würden ihre persönlichen Angaben lieber nicht für jedermann sichtbar im World Wide Web veröffentlichen. Das Gesetz will es anders. Was man aber tun kann, um diese Daten zumindest aus den Suchmaschinen heraus zu halten, ist, die Impressumsseite per robots.txt-Datei und/oder Meta-Tag von der Indizierung auszuschließen

 

Net & Law
Teledienstegesetz
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations -und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren- und Dienstleistungsangebote),
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmässige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. 1 5. 1120),
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
Inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht; nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
den Bereich der Besteuerung.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
»Diensteanbieter« jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;
»Nutzer« jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigem Zweck Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
»Verteildienste« Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht werden;
»Abrufdienste« Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden;
kommerzielle Kommunikation« jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post;
b) Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden;
»niedergelassener Diensteanbieter« Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
Die Freiheit der Rechtswahl,
Die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge,
Gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
die Anforderungen an Verteildiensten,
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABI. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55 a, 83, 110 a bis 110 d, 111 b und 111 c des Versicherungsaufsichtsgesetzs und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen,
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,
der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
der öffentlichen Gesundheit,
der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.

Wann ist eine Anbieterkennzeichnung erforderlich?
Eine Anbieterkennung nach § 6 Teledienstegesetz <gesetze.htm> (TDG) muß derjenige auf seiner Website führen, der geschäftsmäßig einen Teledienst betreibt. Teledienste sind zum Beispiel Online-Shops und Produktpräsentationen, Selbstdarstellungen von Unternehmen, Diskussionsforen und Mailinglisten, Datendienste (z.B. Wetter-, Verkehrs- oder Börsendaten), Telespiele, Navigationshilfen, Suchmaschinen sowie andere interaktive Angebote im Internet. Um als geschäftsmäßig betriebener Teledienst zu gelten, ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich, was zunächst überraschen mag. Als "geschäftsmäßig" ist es anzusehen, wenn ein Anbieter mit der Absicht handelt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern. Da es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt, fallen unter diesen Begriff also auch öffentliche oder gemeinnützige Unternehmen wie z.B. Museen, Bibliotheken etc. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften hingegen ist ein geschäftsmäßiges Handeln nicht gegeben; hier fehlt es an der erforderlichen Nachhaltigkeit.
Die Pflicht zu einer bestimmten Form der Anbieterkennzeichnung kann sich auch aus anderen Gesetzen ergeben. So haben Online-Shops und Internetdienstleister die Vorschriften des § 312c BGB <gesetze.htm> (früher: Fernabsatzgesetz) zu beachten. Wer einen Mediendienst betreibt, der z.B. Video-on-Demand anbietet oder redaktionelle Artikel veröffentlicht, welche der öffentlichen Meinungsbildung dienen, muß einen inhaltlich Verantwortlichen gemäß § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) benennen.


Wann ist keine Anbieterkennzeichnung erforderlich?
Wenn Sie eine rein private Website ohne redaktionelle Inhalte betreiben, benötigen Sie keine Anbieterkennung. Aber Vorsicht: bereits die Teilnahme an einem Partnerprogramm kann als geschäftsmäßige Vermittlung eines Teledienstes interpretiert werden, so daß auch hier die entsprechenden Regelungen des Teledienstegesetzes beachtet werden müßten. Und wenn Sie z.B. auf Ihren Seiten regelmäßig Tagebucheinträge oder einen Kneipentest Ihrer Mitschüler veröffentlichen, können Sie damit möglicherweise unter die Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages fallen. Im Zweifelsfall sollte also auch auf privaten Seiten eine Anbieterkennzeichnung vorhanden sein.
Wer übrigens verhindern möchte, daß sein Name bzw. seine Adreßdaten später in den Suchmaschinen auftauchen, sollte die Impressums-Seite mittels einer robots.txt vor dem Zugriff von Suchmaschinen schützen. Der gelegentlich geäußerte Tip, die geforderten Pflichtangaben in einer Grafik unterzubringen, hat den Nachteil, daß für Nutzer, die mit reinen Textbrowsern wie z.B. Lynx im Netz unterwegs sind, das Impressum sozusagen nicht vorhanden ist. Das gleiche gilt, wenn das Impressum nur bei eingeschaltetem Javascript erreichbar ist. Diese Mängel können ggf. vor Gericht gegen den Website-Inhaber verwendet werden.
Welche Angaben muß die Anbieterkennung nach § 6 TDG enthalten?
Fangen wir bei den Pflichtangaben an, die laut Teledienstegesetz in jedem Fall in der Anbieterkennzeichnung enthalten sein müssen. Dies sind der Name (der Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname), die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort - kein Postfach!) und - zwecks Ermöglichung einer schnellen Kontaktaufnahme - die E-Mail-Adresse. Ob die Angabe der Telefonnummer nach dem TDG erforderlich ist, ist bislang noch umstritten. Der Gesetzestext läßt eine solche Interpretation allerdings zu; deshalb sollte die Telefonnummer, die übrigens auch eine Servicenummer (z.B. 0190-*) sein kann, sicherheitshalber mit angegeben werden.
Sofern der Dienstebetreiber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) zugeteilt bekommen hat, muß diese Nummer ebenfalls in der Anbieterkennung erscheinen. Die USt-ID-Nr. - bestehend aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern - wird vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergeben. Sie ist nur für jene Unternehmen erforderlich, die Warenverkehr innerhalb der EU betreiben, und darf nicht mit der normalen (Umsatz-)Steuernummer verwechselt werden! Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum, ist jedoch Pflichtangabe auf den Rechnungen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen - auch dies wird oft miteinander verwechselt.
Wenn es sich bei dem Dienstebetreiber nicht um eine natürliche Person (Privatperson, Freiberufler, Einzelkaufmann), sondern um eine juristische Person (GmbH, OHG, AG, eingetragener Verein etc.) handelt, sind zusätzlich die Vertretungsberechtigten aufzuführen. Wird eine Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinne geführt, muß die Firma vollständig angegeben werden bzw. Erläuterung zu § 19 HGB. Besteht eine Eintragung in ein Register (Handelsregister, Vereinsregister etc.), ist anzugeben, in welchem Register und unter welcher Registernummer die Eintragung erfolgt ist.
Wenn der Anbieter aus einer Berufsgruppe stammt, die einer Berufskammer angehört (z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater), so hat er im Rahmen seiner Anbieterkennung diese Kammer aufzuführen, außerdem die Zulassungsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, der diese Berufsbezeichnung verleiht, sowie welchen berufsrechtlichen Regeln die Anbieter verpflichtet sind und wie diese zugänglich sind.
Was besagt die Impressumspflicht nach § 10 MDStV?
Mediendienste sind Informations- und Kommunikationsdienste, die an die Allgemeinheit, d.h. an eine beliebige Öffentlichkeit gerichtet sind. Die Anbieterkennung muß Namen und Anschrift des Mediendienstes (sowie bei Personenvereinigungen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten) enthalten. Darüber hinaus müssen Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die in periodischer Folge Texte verbreiten, einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte benennen (mit Name und Anschrift). Diese Regelung orientiert sich an der presserechtlichen Impressumspflicht. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Der Verantwortliche - der nur eine natürliche Person sein kann, voll geschäftsfähig sein muß und seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben muß - ist auch dann explizit anzugeben, wenn er mit dem Sitebetreiber identisch ist.
Seit der Neufassung des Mediendienste-Staatsvertrags (1.7.2002) stehen die Angaben über die Anbieterkennung nicht mehr in § 6, sondern nunmehr in § 10. Außerdem wurde in Absatz 2 klargestellt, daß für geschäftsmäßige Mediendienste dieselben Kennzeichnungspflichten gelten, die sich für Teledienste aus § 6 TDG ergeben, und die Regelungen aus § 7 TDG über kommerzielle Kommunikationen wurden in den MDStV ebenfalls mit übergenommen.

Welche Kennzeichnungspflichten beinhaltet § 312c BGB?
Die Kennzeichnungspflichten im Fernabsatzrecht (§ 312b ff. BGB) überschneiden sich teilweise mit den Regelungen des TDG. Darüber hinaus sind jedoch weitere Informationspflichten zu beachten für jene Vertriebs- und Dienstleistungssysteme, bei denen die Vertragsabwicklung per Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Fax, E-Mail, Internet, Brief oder Versandkatalog) stattfindet.

(Quelle: http://www.webmasterplan.de)

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