Die nachfolgenden
AVG gelten für alle mir erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen
wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen
dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder
im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den
Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung
nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt / AGD übliche Vergütung
als vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber
die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz.
Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der
Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt / AGD üblichen Vergütung.
Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend
zu machen, bleibt unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfuss auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
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2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen
mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche
Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage
des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt /
AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur
Entwürfe und / oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt
die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist
der Designer berechtigt, die Vergütung für die
Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die
Differenz zwischen der höheren Vergütung für
die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche
sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpfichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes
fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder
erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen,
so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3
nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen
in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon
unberührt.
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4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung
von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung
werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt / AGD gesondert berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen
werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer
im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere
für spezielle Materialien, für die Anfertigung
von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen,
Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang
mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber
abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
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5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder
Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber
herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten,
so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung
des Designers geändert werden.
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6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind
dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme
der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt,
nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu
treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet
für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt
der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich.
Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der
Eigenwerbung zu verwenden.
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7. Haftung
7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene
Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig
zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über
den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber
hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen
nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in
Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen
des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes
Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Inhalten, Bildern, Entwürfen, Reinausführungen
oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text
und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Inhalte, Bilder, Entwürfe,
Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt
jede Haftung des Designers.
7.6. Für die urheberrechtliche-, wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
haftet der Designer nicht.
7.7. Der Designer ist für die Inhalte, die der Kunde bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Anbieter nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
7.8.
Sollten Dritte den Designer wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des erstellten Werkes resultieren, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von jeglicher Haftung freizustellen und dem Anbieter die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
7.9. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters gilt.
7.10. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer
geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
7.11. Die Frist für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden beträgt ein Jahr.
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8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung
sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung
aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt
ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von
allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
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9. Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen
berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Februar 2005
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